AGB

Dem Mieter ist bekannt, dass die Mitarbeiter des Vermieters grundsätzlich nicht ermächtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des Mietvertrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter des Vermieters seine Vollmacht. Dies schließt nicht aus, dass der Mieter und ein hierzu ermächtigter Vertreter des Vermieters den Mietvertrag einvernehmlich schriftlich ändern können.

 

1. Mietzweck, Allgemeines

Der Mieter hat das Recht, den angemieteten Lagerplatz ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages (wird vom Vermieter gemäß den vom Mieter gewählten Parametern erstellt und diesem zur Unterfertigung übermittelt) zu nutzen. Im Falle eines Widerspruches gehen die Bestimmungen des Mietvertrages den Allgemeinden Geschäftsbedingungen vor.

 

2. Zutritt zum Lagergelände

2.1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten sowie nach vorheriger Terminvereinbarung Zutritt zum Lagergelände. Sämtliche Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Geländes mit Wasser, Strom etc Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen, sofern dieser umgehend die Behebung veranlasst.

2.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform (z.B. E-Mail) widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

2.3. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person berechtigt, das Lagergelände zu betreten und ggf. die Lagerbox zu öffnen.

2.4. Der Vermieter ist bei einem im Voraus angekündigten Termin berechtigt Zutritt zur Lagerbox zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Ist dies erforderlich, hat der Vermieter das Recht, die Lagerbox ohne weitere Verständigung zu öffnen und entweder die erforderlichen Arbeiten durchzuführen und/oder die eingelagerten Waren/Gegenstände in eine alternativ geeignete Box bzw. Lager zu verbringen.

2.5. Der Vermieter hat das Recht, die Box ohne vorherige Verständigung des Mieters

zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gemäß Ziffer 4.2 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

2.5.1. falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass die Box gemäß Ziffer 3 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Boxen/Bereiche auszugehen ist.

2.5.2. falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass die Box nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird und der Mieter trotz Aufforderung die Überprüfung der Box nicht gestattet.

2.5.3. falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.

2.6. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnete Box nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

 

3. Nutzung des Geländes durch den Mieter

3.1. Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in der Box gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.

3.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel), Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium Batterien etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waren/Gegenstände und Substanzen, Waffen; Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch, Geruch oder sonstige Emissionen absondern kann; jegliche verbotene Substanzen und Waren/Gegenstände.

3.3. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt, verboten: 1.Die Box oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört, geschädigt oder beeinträchtigt werden oder werden könnten. 2. Tätigkeiten auszuüben, durch die Versicherungsbestimmungen der vom Mieter abgeschlossenen Versicherung oder die Lagerungsverbote gemäß Punkt 3.2 verletzt werden oder die einer behördlichen (wie etwa gewerblichen) Genehmigung bedürfen. 3. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen. 4. Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

3.4. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden an Lagerbox oder Gelände dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

3.5. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, Rechte aus diesem Vertrag zur Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.

 

4. Alternativer Lagerplatz

4.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördl. Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) ist der Vermieter berechtigt die Ware in ein alternatives Lager vergleichbarer Grösse zu verbringen. Der Mieter hat deswegen gegen den Vermieter keine Ansprüche.

4.2. Falls Ware gemäß Ziffer 4.1 in ein vergleichbares alternatives Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen, jedoch über das alternative Abteil bzw. Lager, aufrecht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen Wechsel in die ursprünglich gemietete Lagerfläche.

 

5. Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherungsübereignung

5.1. Kaution

5.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages 100,- Euro als unverzinsliche Kaution beim Vermieter zu hinterlegen.

5.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:

5.1.2.1. den Lagerplatz zu reinigen, wenn dies bedingt durch die gelagerten Gegenstände notwendig sein.

5.1.2.2. Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person an der Box oder an anderen auf dem Lagergelände oder im Lagergebäude befindlichen Gegenständen/ Einrichtungen verursacht wurden.

5.1.2.3. Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände/Waren zu bezahlen.

5.2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung

5.2.1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 6 Monate und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht umseitig anders geregelt, 4 (vier) Wochen.

5.2.2. Das vereinbarte Mietentgelt basiert auf der Kalkulation des Vermieters, die der Vermieter regelmäßig (mindestens einmal jährlich) überprüft. Hat sich die kalkulation zum Überprüfungszeitpunkt geändert, erfolgt eine entsprechende Mietanpassung. Mietanpassungen hat der Vermieter dem Mieter zumindest 4 Wochen vor geplanter Anpassung des Mietentgelts unter Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes mitzuteilen. Dem Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung einer

Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu, welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mieterhöhung ausgeübt haben muss. Die Sonderkündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).

5.2.3. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet sich nach dem Mietvertrag.

5.2.4. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietzinsforderung angerechnet.

5.2.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.

5.2.6. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, daß die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vermietung relevante Änderungen seiner umsatzsteuerlichen Verhältnisse unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben. Er hat den Vermieter für falsche oder verspätete Angaben schad- und klaglos zu halten, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

5.3. Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht

5.3.1. Im Fall des Verzuges des Mieters mit Zahlungen aus dem Mietverhältnis ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) in Höhe von € 15,00 zu berechnen, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.

5.3.2. Falls ein Scheck des Mieters von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

5.3.3. Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

5.4. Sicherungsübereignung, Ersatzmaßnahmen

5.4.1. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in der Box/ dem Lager zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist (= automatische Beendigung des Mietvertrages nach Mietvertrag). Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB). Übersteigt der Wert

der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet.

5.4.2. Die möglichen Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Waren/Gegenstände, welche nach Beendigung des Mietvertrages im Lager verbleiben, sind dem Mietvertrag zu entnehmen.

5.4.3. Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.

 

6. Kündigung des Mietvertrages

6.1. Die Möglichkeiten, den Mietvertrag zu kündigen, richtet sich nach dem Mietvertrag. Erfolgt eine Kündigung während eines Mietmonates, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieses Mietmonates.

6.2. Beide Parteien haben das Recht, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Textform (z.B. E-Mail) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 3 bis 6 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Lagers aus welchem Grund auch immer einstellt.

 

7. Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

8. Versicherung

8.1. Der Mieter hat die eingelagerten Waren/Gegenstände gegen die üblichen Gefahren wie Brandfall, Einbruch, Leitungswasserschaden, Sturm und Katastrophenschutz in ausreichender Höhe selber zu versichern.

8.2. Der Vermieter hat weder eine Pflicht noch eine Möglichkeit, einen vom Mieter angegebenen Wert zu überprüfen und steht daher nicht für eine etwaige Unterversicherung ein.

 

9. Keine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Lagers nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

 

10. Sonstige Vertragsbestimmungen

10.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw.an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.

10.2. Der Mietvertrag geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.

10.3. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

10.4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

10.5. Falls der Käufer nicht mit der Lösung einer Reklamation seitens des Internetgeschäfts www.bluebox.hr einverstanden ist, ist er berechtigt, ein Gericht den Fall beurteilen zu lassen. In diesen Fällen ist ausschließlich das zugehörige Gericht, das Gewerberegister des Handelsgerichts in Pazin in der Kroatischen Republik, mit Sitz unter der Adresse Molindrio 18, 52440 Poreč, Kroatien, zuständig, sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

10.6. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen